Freisetzungsverordnung

Am 1. März 2024 hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die endgültige Version der revidierten Freisetzungsverordnung publiziert. Die Freisetzungsverordnung und dementsprechend die folgenden Informationen sind sowohl für Betriebe in Produktion und Handel als auch Garten- und Landschaftsbau relevant.

Die Änderungen treten am 1.9.2024 in Kraft.

Es gilt ein Abgabeverbot (Inverkehrbringung) aller aufgeführten Pflanzen in den Anhängen an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, Zusendung zur Ansicht.
 
Die Anhänge unterscheiden sich wie folgt:

Anhang 2.1 enthält Pflanzen, für die ein Umgangsverbot besteht: 
Dieses beinhaltet alle Vorschriften des Inverkehrbringungsverbots. Zusätzlich gilt das Verbot sämtlicher Tätigkeiten wie das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren, Verändern. Einzig die Bekämpfung ist erlaubt, z.B.: das Ausreissen, Ausbaggern, Schneiden von Blütenständen, Transport zur Entsorgung.
 
Anhang 2.2 enthält Pflanzen, für die ein Inverkehrbringungsverbot besteht: 
Es gilt ein Abgabeverbot an Dritte, inkl. Einfuhr, Verkauf, Vermietung, Transport, Lagerung, Tausch, Verschenkung, und die Zusendung zur Ansicht von Pflanzen. Die Pflege bei Privatpersonen bleibt erlaubt. Ebenfalls erlaubt bleibt die fachgerechte Überwinterung von Pflanzen in Gärtnereien unter folgenden Bedingungen:

  • Die Überwinterung findet im Gewächshaus statt.
  • die Person oder das Unternehmen, die sich um die Pflanze kümmern, hat kein eigenes Interesse daran, bei sich zuhause bzw. an seinem Standort mit der Pflanze umzugehen
  • Dieselbe Pflanze wird bei Frühjahrsbeginn an dieselbe Person die Eigentümerin oder den Eigentümer zurückgegeben wieder ausgehändigt.
  • Die Überwinterung erfolgt fachgerecht. Der Betrieb stellt sicher, dass Pflanzen sich nicht unkontrolliert in der Umwelt verbreiten können. Beispiel Trachycarpus: Fachgerechte Überwinterung bedeutet die Entfernung sämtlicher Blüten und Früchte.

Achtung: Die nicht geänderten Artikel der Freisetzungsverordnung SR 814.911 vom 10.9.2008 bleiben weiterhin in Kraft: https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2008/614/de. So sind in Kapitel 2, Art. 4, 5 und 6 die allgemeinen Anforderungen mit Organismen in der Umwelt geregelt. Die Abschnitte besagen, dass es eine Selbstkontrolle, eine Informationspflicht und eine Sorgfaltspflicht für das Inverkehrbringen von Organismen gibt. Wir empfehlen deshalb, Pflanzen mit invasivem Potential, wie bisher, mit der «Etikette für invasive Neophyten» zu kennzeichnen, um der Informationspflicht nachzukommen, sofern Sie die Pflanzen im Sortiment führen.

  • Vom Verbot betroffen sind alle Unterarten, Sorten, Varietäten, Ökotypen und dergleichen von einer genannten Pflanzenart aus der Liste.
  • Für die Entsorgung von Pflanzenteilen der aufgeführten Pflanzen gilt die Sorgfaltspflicht. Schnittgut muss sachgerecht entsorgt werden, insbesondere muss eine Vermehrung ausgeschlossen werden, siehe auch: https://bit.ly/3vBwidH
  • Für bestehende Pflanzen in Gärten gibt es keine Bekämpfungspflicht.
    Der Import von Pflanzen ist auch für Privatpersonen verboten.
  • Für die Umsetzung und Kontrolle der Massnahmen sind die zuständigen kantonalen Fachstellen, Abteilungen Neobiota, verantwortlich: www.kvu.ch. Diese beantworten auch individuelle Fragen.

Die Stiftung InfoFlora wird vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) als nationales Daten- und Informationszentrum anerkannt und unterstützt. Auf der Webseite  www.infoflora.ch finden Sie pdf-Merkblätter und Portraits zu den einzelnen Pflanzen.

Für weitere Informationen besuchen Sie die Webseite von JardinSuisse: https://jardinsuisse.ch/de/umwelt/umweltschutz/freisetzungsverordnung/